Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- BSG, 23.02.2011 – B 11 AL 15/10 R(Teilhabe am Arbeitsleben - Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld - Unterbrechung des Dreimonatszeitraums des § 51 Abs 4 SGB 9 durch Beschäftigungsaufnahme - wiederholter Eintritt der Arbeitslosigkeit - Neuentstehung - Statthaftigkeit der Berufung)Zitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 – L 10 R 1589/19
- LSG Hessen, 24.07.2015 – L 5 R 429/12Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2009 – L 2 R 195/08
- SG Saarland, 16.04.2021 – S 49 R 310/20
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 – L 2 R 1706/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.03.2025 – L 18 R 747/22
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- VG Osnabrück, 03.09.2024 – 3 A 224/22Zitiert von 7
52 Entscheidungen zu § 51 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/51#abs-1 (1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/51#abs-2 (2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.